Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen

Motorroller F?hrerschein EU-Regelung 2013

Motorroller Führerschein EU-Regelung 2013Aufgrund der Vorgaben der Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG musste die Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen bis zum 19.01.2011in nationales Recht umgesetzt werden. Dies ist mit der 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011 nun geschehen.

Auch wenn die Neuregelung erst am 19.01.2013 in Kraft treten wird, hier vorab ein kleiner Ausblick der für Biker relevanten Änderungen:

Klasse A1
Die für 16- und 17-jährige Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h entfällt.

Gleichzeitig wird die Definition der Klasse ergänzt. Wie bisher fallen in diese Klasse alle Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW.
Ausdrücklich neu geregelt ist, dass das Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg nicht überstiegen werden darf.

Trotz der in der Richtlinie geschaffenen Möglichkeit Besitzern der PKW Klasse B das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 zu ermöglichen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Klasse A1 auch künftig nicht in die Klasse B einzuschließen.

Klasse A2
Diese Klasse wird neu eingeführt werden und umfasst künftig die Motorräder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Damit ersetzt die Klasse A2 die bisherige Klasse A (beschränkt) in der Fahrzeuge mit einer Leistung 25 kW bei einem Leistungsgewicht 0,16kW/kg umfasst waren.

Einstieg in die Klassen
Das bisherige Prinzip des Klassenführerscheins wird weiter gestärkt.
Wer die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben hat, kann nach 2 Jahren in die Fahrerlaubnisklasse A2 ohne weitere Theorieprüfung aufsteigen. Es ist in diesem Fall nur eine praktische Prüfung zu absolvieren. Gleiches gilt für den Aufstieg von der Klasse A2 in die Klasse A.

Wer von der Klasse A1 in die Klasse A aufsteigen möchte, muss wie bisher beide Prüfungen absolvieren.

Besitzer der Klasse B, die bis zum 31.03.1980 ausgestellt worden ist, können die Klasse A2 durch Ablegen einer praktischen Prüfung erhalten, einer Theorieprüfung bedarf es ebenfalls nicht.

Trikes
Bisher durften Trikes von Besitzern der Fahrerlaubnisklasse B gelenkt werden.
Künftig, also für alle die ab dem 19.01.2013 ihren Führerschein erhalten, ist für das Fahren eines Trikes die Fahrerlaubnisklasse A vorgeschrieben, hinzu kommt das der Fahrerlaubnisinhaber mindestens 21 Jahre alt sein muss.

Anhänger
Die Fahrerlaubnisklasse A umfasst ab dem 19.01.2013 künftig nicht mehr die Erlaubnis zum Ziehen eines Anhängers mit einem Trike / Kraftrad.

Neue Klasse AM
Es wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt, die die bisherigen Klassen M und S ersetzen wird. Diese umfasst alle zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einem Hubraum von bis zu 50ccm bzw. einer Leistung von 4 kW bei Elektromotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h.
Das Mindestalter dieser Klasse ist 16 Jahre.

Befristungsregelung
Für alle ab dem 19.01.2013 erworbenen Führerscheine gilt eine Frist von höchstens 15 Jahre. Die Führerscheine werden nicht mehr wie bisher ohne Frist ausgestellt.

Nach Ablauf der Frist ist der Führerschein durch die Behörde umzutauschen.

Eine ärztlichen oder sonstigen Untersuchung oder Prüfung ist (noch) keine Voraussetzung des Umtauschs.

Für alle Führerscheine, also auch die bisher unbefristet ausgestellten, gilt die Umtauschpflicht bis 2033.

Mindestalter
Für die Klasse A gilt bei Direkteinstieg (ohne vorherigen Erwerb der Klasse A2) das Mindestalter von 24 Jahren, bei Besitz der Klasse A2 für eine Dauer von mindestens 2 Jahren das Mindestalter von 20 Jahren und für Trikes das Mindestalter von 21 Jahren.
Für die Klasse A2 gilt das Mindestalter von 18 Jahren
Für die Klassen A1 und AM gilt das Mindestalter von 16 Jahre

Eingeschlossene Klassen
Von der Klasse A sind die Klassen AM, A1 und A2 umfasst.
Von der Klasse A2 sind die Klassen A1 und AM umfasst.
Von der Klasse A1 ist die Klasse AM umfasst.
Die Klasse B (PKW) umfasst die Klassen AM und L (landwirtschaftl. Zugmaschinen, Arbeitsgeräte)


Quelle: RA Frederick Pitz / http://www.motorrad-recht.de

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